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GVP-Grass-Video-Productions 079 456 75 50 |
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A G B Für die Produktions-,
Bearbeitungs- und übrigen Aufträge durch die Firma Grass
Video Productions Zürich www.video-productions.org gelten seit 27. November 2005 die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 1.
Allgemeines 1.
Der
Produktionsvertrag unterliegt den Regelungen des Schweizerischen
Obligationenrechts OR über den Werkvertrag und Auftrag sowie den
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 2.
Die
Einzelfirma Grass Video Productions (im folgenden kurz "GVP"
genannt) verpflichtet sich als beauftragte Produktionsfirma, die
Produktionsarbeiten dem Vertrag entsprechend, unter Berücksichtigung
einer einwandfreien Ausführung, möglichst kurzfristig auszuführen,
sofern es die Produktionsbedingungen erlauben. 3.
Die
Produktionsbedingungen müssen für die GVP-Aufnahmeequipe zumutbar
sein. Bei der Videoaufzeichnung muss für das Videoequipment und die
GVP-Crew genügend Platz zur Verfügung gestellt werden. Im weiteren
gilt sonst für den Auftraggeber Ziff. 5./3 und 5./4 dieser AGB. 4.
GVP macht im Freien bei extremen Wetterbedingungen (Regen, Hagel, Sturm,
Schneefall) grundsätzlich keine Aufnahmen mit den elektronischen
Videokameras. 5.
Sämtliche
Mitarbeiter der Firma GVP unterstellen sich der Schweige- und
Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen
oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte. 2. Vertragsumfang 1.
Die
Vorarbeiten (Produktionsbesprechung oder Briefing, Exposé, Treatment,
Drehbuch etc.) werden falls notwendig in einem Vorvertrag geregelt oder
direkt in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten werden
verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen. 2.
Der
aufgrund der Kalkulation des Produzenten festgelegte Produktionspreis
enthält die grundsätzlichen Leistungen, die die Realisation des Werkes
erfordern. 3.
Es
gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf www.video-productions.org
publizierte GVP-Preisliste. Der Produktionspreis wird für jede
Produktion individuell berechnet. Spesen und zusätzliche Aufwendungen
sind dabei nicht eingeschlossen. Der Produktionspreis wird spätestens
14 Tage vor Produktionstermin dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGBs
mitgeteilt. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Rabatt. Die Preise
sind in Schweizer Franken (sFr.) festgelegt. Die Zeitberechnung im
Produktionspreis schliesst das Set-up, das Stand-by sowie die An- und Rück-Reise
mit ein. 4.
Vom
Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen
von der Vertragsgrundlage (Konzept, Drehbuch o.ä.), die zusätzliche
Kosten verursachen, sind im Produktionspreis nicht inbegriffen. Bei
besonderen Risiken (z. B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren,
Kindern) wird die im Preis enthaltene Kostenlimite definiert; darüber
hinausgehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten. 5.
Kostenüberschreitungen
werden dem Auftraggeber so rasch wie möglich gemeldet, möglichst bevor
sie entstehen. 3.
Lieferumfang und Produktionsabnahme 1.
Das
Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard
zu entsprechen. 2.
Zur
besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und Produzent
werden für bestimmte Arbeitsphasen (z. B. Bildschnitt, ungemischte
Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart. Die jeweils
gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterbearbeitung
verbindlich. 3.
Die
Farbabstimmung erfolgt im Rahmen bestmöglicher Facharbeit. Kleine
Farbabweichungen werden als Reklamationsgrund nicht anerkannt. 4.
Reklamationen
können nur innerhalb von 8 Tagen nach Produktionsablieferung berücksichtigt
werden. Das beanstandete Material und sämtliche Auftragsunterlagen sind
beizulegen. Die nach Abnahme der Produktion im Studio gestellten Abänderungswünsche
werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 4.
Lieferfristen 1.
Die
wichtigen Produktionsdaten und der Ablieferungstermin werden im
Produktionsvertrag festgelegt. 2.
Erleidet
die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder vorhersehen
noch beeinflussen konnte (z. B. verspätete Lieferung von Produkten,
Texten und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber,
Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen im Studio usw.), so gilt die
Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Das
Nicht-Einhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann
zu einem Abzug oder zur Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten ein
grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. 3.
Verbindliche
Termine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Nach Abschluss der
Dreharbeiten wird die Videoproduktion in der Regel innert 4 bis 5
Monaten erstellt. 5.
Produktionsabbruch 1.
Bei
höherer Gewalt seitens des Auftraggebers (Unglücksfall, Erkrankung
eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte, etc.) und den
daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeber und Produzent
vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch den Produzenten für
die bereits geleistete Arbeit resp. die darüber hinausgehenden
nachgewiesenen Kosten zu entschädigen. 2.
Tritt
während der Produktionsarbeit seitens der Firma GVP höhere Gewalt ein
(z.B. Gerätedefekt) und kann GVP somit den Auftrag nur mangelhaft,
nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erfüllen, können
weder der Auftraggeber noch GVP Anspruch auf Schadenersatz geltend
machen (Einrede der höheren Gewalt). Auftraggeber und Produzent können
vom Auftrag zurücktreten. Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages
seitens der Firma GVP kann der Auftraggeber Minderung des
Produktionspreises verlangen, wenn er das Endprodukt trotzdem annehmen
will. 3.
Kann
die GVP-Equipe am Produktionsort und zu der im Vertrag festgelegten Zeit
den Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber verschuldet hat, nicht
ausführen, haftet der Auftraggeber mit 30% des Produktionspreises.
Bereits angefallene Spesen der Firma GVP trägt der Auftraggeber. 4.
GVP behält sich ausdrücklich das Recht vor, fristlos und ohne Entschädigung
an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten, falls die
Produktionsbedingungen unzumutbar werden; die bereits angefallenen
Produktionskosten und -spesen übernimmt der Auftraggeber. 5.
Will
der Auftraggeber das Datum der Video-Aufzeichnung verschieben, so hat er
die Firma GVP mindestens 7 Tage vor dem im Vertrag vereinbarten
Produktionstermin zu benachrichtigen. Ansonsten schlägt GVP eine
Umtriebsentschädigung von 10% des Produktionspreises zu den
Produktionskosten. 6.
Tritt
der Auftraggeber innerhalb eines Monats vor dem Produktionsstart vom
Vertrag zurück, erhebt die Firma GVP eine Stornogebühr von 30% des
Produktionspreises zu den bereits angefallenen Produktionskosten und
-spesen. 6.
Urheberrechte / Copyright ©
1.
GVP erwirbt alle für die durch den Auftraggeber
vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, insbesonders die
Rechte der Musikaufnahme. Bei kleineren Produktionen wie z. B. Reportagen o.
ä. ist es Sache des Auftraggebers, die jeweiligen Rechte an Bild und
insbesondere Ton (Begleit- und/oder Titelmusik) abzuklären und ggf.
abzugelten.
2.
Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises und der
Spesen gehen die folgenden Rechte an den Auftraggeber:
- das Recht, die Produktion in den Verkehr zu bringen;
- das Vorführrecht;
-
das Senderecht.
3.
Der
Auftraggeber hat das Recht, beim Produzenten beliebig viele zusätzliche
Kopien zu bestellen. 4.
Sämtliche
Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben beim
Produzenten, insbesondere
- das Vervielfältigungsrecht,
- das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der wichtigsten
Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen,
- das Änderungsrecht d. h. das Recht, auf Verlangen des Auftraggebers
Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen
des Werkes herzustellen,
- das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals
sowie für seine Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. 5.
Für
zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den Parteien
festgelegten Kopienpreise. Diese beinhalten Qualitätskontrolle,
Konfektionierung und Etikettierung. Verpackung und Postversand werden zusätzlich
berechnet. 7.
Versicherungsrisiko
1.
Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für
das Bild- und Tonmaterial sowie allfälliger von GVP beschaffter Requisiten
bei GVP.
2.
Der Auftraggeber trägt hingegen das Risiko der von ihm zur
Verfügung gestellten Requisiten.
3.
Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die
Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material beim
Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Labor, Videoanstalt) gelagert wird.
4.
Eine
Haftung für Beschädigung, fehlerhafte Verarbeitung oder Verlust der GVP überlassenen
Unterlagen (Filme, Videos, Dias, Bilder, Vorlagen jeder Art) übernimmt GVP
nur in der Höhe des Materialwertes. Wertvolle Originale sind durch den
Auftraggeber auf eigene Kosten zu versichern. 5.
Werden
Geräte der Firma GVP während der Auftragsausführung am Produktionsort durch
Dritte beschädigt, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für den
entstandenen Schaden. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, den Drehort
gegen unbefugte Dritte abzusichern. Die polizeiliche Bewilligung
(Drehgenehmigung für Aufnahmen auf öffentlichem Grund) für die
entsprechenden Drehorte holt der Auftraggeber ein. 6.
Der
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sendungen, die der
Firma GVP eingeschrieben zugehen, werden auch eingeschrieben zurückgesandt.
8.
Archivierung
1.
GVP als Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des
fertigen Werkes speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens
1 Monat, nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens 1 Monat, die
Originalaufnahmen ebenso mindestens 1 Monate kostenlos aufzubewahren
(andere Regelungen können vorgängig gemacht werden).
2.
Die
Videodaten auf den Hard-Disks der Produktionscomputer werden 3 Monate nach
Abnahme der Produktion gelöscht, wobei die Projektdaten auf Wunsch des
Auftraggebers auf Datenträgern archiviert werden können. 3.
Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Produzent befugt,
Requisiten und nicht verwendete Aufnahmen ohne Kopierunterlagen nur nach
Benachrichtigung des Auftraggebers zu vernichten.
4.
Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrungsdauer,
so ist der Produzent berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen. Die
Produktions-Masterbänder bleiben hingegen weiterhin kostenlos im Archiv von
GVP.
9.
Zahlungsbedingungen
1.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zürich.
2.
Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende
Zahlungsfristen:
- bei Auftragssummen bis zu sFr. 1'000.--: Barzahlung, (10 Tagen)
- bei Auftragssummen ab sFr. 1000.--:
1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Ablieferung.
3.
GVP behält sich in gewissen Fällen ausdrücklich vor,
eine Produktion erst nach eingegangener voller Zahlung auszuliefern.
4.
Bei einem Sponsoring werden die aufgelaufenen Spesen in jedem Fall in Rechnung
gestellt.
5.
Erfüllt der Sponsor die Gegenleistung nicht, wird der in der Rechung aufgeführte
Sponsorbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.
Bei
Nichtbezahlung erfolgt die erste Mahnung mit eingeschriebener Post, wobei eine
Mahngebühr von Fr. 50.-- erhoben wird. Mit der zweiten Mahnung bezahlt der
Kunde eine zusätzliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- und den
Verzugszins (5% p.a.); die im Produktionsvertrag allenfalls gewährten Rabatte
fallen mit der zweiten Mahnung automatisch dahin und der Kunde bezahlt den
vollen Bruttopreis gemäss der bei Vertragsschluss geltenden auf www.video-productions.org
publizierten Preise der Firma GVP; ein allfälliger GVP-Sponsorbetrag
reduziert sich in diesem Fall um die Hälfte. Bezahlt der Kunde nach der
zweiten Mahnung nicht, muss nach 10 Tagen die Betreibung erfolgen. 10. Einkauf von Verbrauchsmaterial Lieferungen werden von GVP kontrolliert. Wenn die gelieferte Ware nicht entspricht (Sachmängel oder falsch gelieferte Ware), unter Verrechnung sämtlicher anfallenden Unkosten zu Lasten des Verkäufers zurückgewiesen. Rückforderungsrechnungen von "Zahlungen im Voraus" werden in der Regel nebst Versandkosten mit Fr. 10.00 belastet. In diesem Fall wird die Ware erst nach Erhalt der Rückzahlung zurückgeliefert. GVP behält sich auch vor, abweichende Lieferungen als betrügerische Warensendung zu betrachten und allenfalls dem zuständigen Gericht zuzusenden. 11.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten ist der Gerichtsstand für beide Teile Zürich. Der Produktionsvertrag unterliegt dem Schweizerischen Recht. Die Firma GVP ist jederzeit bemüht, allfällige Differenzen mit Ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen. Zürich, 22.11.2005 Grass Video Productions Ueli Grass, Niederdorfstrasse 20, 8001 Zürich +41 43 268 57 87 +41 79 456 75 50
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