GVP-Grass-Video-Productions

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Für die Produktions-, Bearbeitungs- und übrigen Aufträge durch die Firma

 Grass Video Productions Zürich

www.video-productions.org

gelten seit 27. November 2005 die folgenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.  Allgemeines

1.     Der Produktionsvertrag unterliegt den Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts OR über den Werkvertrag und Auftrag sowie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2.     Die Einzelfirma Grass Video Productions (im folgenden kurz "GVP" genannt) verpflichtet sich als beauftragte Produktionsfirma, die Produktionsarbeiten dem Vertrag entsprechend, unter Berücksichtigung einer einwandfreien Ausführung, möglichst kurzfristig auszuführen, sofern es die Produktionsbedingungen erlauben.

3.     Die Produktionsbedingungen müssen für die GVP-Aufnahmeequipe zumutbar sein. Bei der Videoaufzeichnung muss für das Videoequipment und die GVP-Crew genügend Platz zur Verfügung gestellt werden. Im weiteren gilt sonst für den Auftraggeber Ziff. 5./3 und 5./4 dieser AGB.

4.     GVP macht im Freien bei extremen Wetterbedingungen (Regen, Hagel, Sturm, Schneefall) grundsätzlich keine Aufnahmen mit den elektronischen Videokameras.

5.     Sämtliche Mitarbeiter der Firma GVP unterstellen sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.

2.  Vertragsumfang

1.     Die Vorarbeiten (Produktionsbesprechung oder Briefing, Exposé, Treatment, Drehbuch etc.) werden falls notwendig in einem Vorvertrag geregelt oder direkt in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen.

2.    Der aufgrund der Kalkulation des Produzenten festgelegte Produktionspreis enthält die grundsätzlichen Leistungen, die die Realisation des Werkes erfordern.

3.     Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf www.video-productions.org publizierte GVP-Preisliste. Der Produktionspreis wird für jede Produktion individuell berechnet. Spesen und zusätzliche Aufwendungen sind dabei nicht eingeschlossen. Der Produktionspreis wird spätestens 14 Tage vor Produktionstermin dem Auftraggeber zusammen mit diesen AGBs mitgeteilt. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Rabatt. Die Preise sind in Schweizer Franken (sFr.) festgelegt. Die Zeitberechnung im Produktionspreis schliesst das Set-up, das Stand-by sowie die An- und Rück-Reise mit ein.

4.     Vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von der Vertragsgrundlage (Konzept, Drehbuch o.ä.), die zusätzliche Kosten verursachen, sind im Produktionspreis nicht inbegriffen. Bei besonderen Risiken (z. B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird die im Preis enthaltene Kostenlimite definiert; darüber hinausgehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten.

5.     Kostenüberschreitungen werden dem Auftraggeber so rasch wie möglich gemeldet, möglichst bevor sie entstehen.    

3.  Lieferumfang und Produktionsabnahme

1.     Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen.

2.     Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z. B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterbearbeitung verbindlich.

3.     Die Farbabstimmung erfolgt im Rahmen bestmöglicher Facharbeit. Kleine Farbabweichungen werden als Reklamationsgrund nicht anerkannt.

4.     Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Produktionsablieferung berücksichtigt werden. Das beanstandete Material und sämtliche Auftragsunterlagen sind beizulegen. Die nach Abnahme der Produktion im Studio gestellten Abänderungswünsche werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 

4.  Lieferfristen

1.     Die wichtigen Produktionsdaten und der Ablieferungstermin werden im Produktionsvertrag festgelegt.

2.     Erleidet die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z. B. verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber, Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen im Studio usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Das Nicht-Einhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einem Abzug oder zur Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

3.     Verbindliche Termine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Nach Abschluss der Dreharbeiten wird die Videoproduktion in der Regel innert 4 bis 5 Monaten erstellt. 

5.  Produktionsabbruch

1.     Bei höherer Gewalt seitens des Auftraggebers (Unglücksfall, Erkrankung eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte, etc.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeber und Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit resp. die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.

2.     Tritt während der Produktionsarbeit seitens der Firma GVP höhere Gewalt ein (z.B. Gerätedefekt) und kann GVP somit den Auftrag nur mangelhaft, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erfüllen, können weder der Auftraggeber noch GVP Anspruch auf Schadenersatz geltend machen (Einrede der höheren Gewalt). Auftraggeber und Produzent können vom Auftrag zurücktreten. Bei mangelhafter Ausführung des Auftrages seitens der Firma GVP kann der Auftraggeber Minderung des Produktionspreises verlangen, wenn er das Endprodukt trotzdem annehmen will.

3.     Kann die GVP-Equipe am Produktionsort und zu der im Vertrag festgelegten Zeit den Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber verschuldet hat, nicht ausführen, haftet der Auftraggeber mit 30% des Produktionspreises. Bereits angefallene Spesen der Firma GVP trägt der Auftraggeber.

4.     GVP behält sich ausdrücklich das Recht vor, fristlos und ohne Entschädigung an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten, falls die Produktionsbedingungen unzumutbar werden; die bereits angefallenen Produktionskosten und -spesen übernimmt der Auftraggeber.

5.     Will der Auftraggeber das Datum der Video-Aufzeichnung verschieben, so hat er die Firma GVP mindestens 7 Tage vor dem im Vertrag vereinbarten Produktionstermin zu benachrichtigen. Ansonsten schlägt GVP eine Umtriebsentschädigung von 10% des Produktionspreises zu den Produktionskosten.  

6.     Tritt der Auftraggeber innerhalb eines Monats vor dem Produktionsstart vom Vertrag zurück, erhebt die Firma GVP eine Stornogebühr von 30% des Produktionspreises zu den bereits angefallenen Produktionskosten und -spesen.  

6.  Urheberrechte / Copyright ©

1.     GVP erwirbt alle für die durch den Auftraggeber vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, insbesonders die Rechte der Musikaufnahme. Bei kleineren Produktionen wie z. B. Reportagen o. ä. ist es Sache des Auftraggebers, die jeweiligen Rechte an Bild und insbesondere Ton (Begleit- und/oder Titelmusik) abzuklären und ggf. abzugelten.

2.     Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises und der Spesen gehen die folgenden Rechte an den Auftraggeber:

        -  das Recht, die Produktion in den Verkehr zu bringen;

        -  das Vorführrecht;

    -  das Senderecht.

3.     Der Auftraggeber hat das Recht, beim Produzenten beliebig viele zusätzliche Kopien zu bestellen.

4.     Sämtliche Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere

        -  das Vervielfältigungsrecht,

        -  das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen,

        -  das Änderungsrecht d. h. das Recht, auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen,

        -  das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für seine Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen.

5.     Für zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den Parteien festgelegten Kopienpreise. Diese beinhalten Qualitätskontrolle, Konfektionierung und Etikettierung. Verpackung und Postversand werden zusätzlich berechnet. 

7.  Versicherungsrisiko

1.     Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfälliger von GVP beschaffter Requisiten bei GVP.

2.     Der Auftraggeber trägt hingegen das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

3.     Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material beim Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Labor, Videoanstalt) gelagert wird.

4.     Eine Haftung für Beschädigung, fehlerhafte Verarbeitung oder Verlust der GVP überlassenen Unterlagen (Filme, Videos, Dias, Bilder, Vorlagen jeder Art) übernimmt GVP nur in der Höhe des Materialwertes. Wertvolle Originale sind durch den Auftraggeber auf eigene Kosten zu versichern.

5.     Werden Geräte der Firma GVP während der Auftragsausführung am Produktionsort durch Dritte beschädigt, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, den Drehort gegen unbefugte Dritte abzusichern. Die polizeiliche Bewilligung (Drehgenehmigung für Aufnahmen auf öffentlichem Grund) für die entsprechenden Drehorte holt der Auftraggeber ein.

6.     Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sendungen, die der Firma GVP eingeschrieben zugehen, werden auch eingeschrieben zurückgesandt. 

8.  Archivierung

1.     GVP als Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des fertigen Werkes speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens 1 Monat, nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens 1 Monat, die Originalaufnahmen ebenso mindestens  1 Monate kostenlos aufzubewahren (andere Regelungen können vorgängig gemacht werden).

2.     Die Videodaten auf den Hard-Disks der Produktionscomputer werden 3 Monate nach Abnahme der Produktion gelöscht, wobei die Projektdaten auf Wunsch des Auftraggebers auf Datenträgern archiviert werden können.

3.     Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Produzent befugt, Requisiten und nicht verwendete Aufnahmen ohne Kopierunterlagen nur nach Benachrichtigung des Auftraggebers zu vernichten.

4.     Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrungsdauer, so ist der Produzent berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen. Die Produktions-Masterbänder bleiben hingegen weiterhin kostenlos im Archiv von GVP. 

9.  Zahlungsbedingungen

1.     Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zürich.

2.     Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsfristen:

        -  bei Auftragssummen bis zu  sFr. 1'000.--: Barzahlung, (10 Tagen)

        -  bei Auftragssummen ab sFr. 1000.--:  1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Ablieferung.

3.     GVP behält sich in gewissen Fällen ausdrücklich vor, eine Produktion erst nach eingegangener voller Zahlung auszuliefern.

4.     Bei einem Sponsoring werden die aufgelaufenen Spesen in jedem Fall in Rechnung gestellt.

5.     Erfüllt der Sponsor die Gegenleistung nicht, wird der in der Rechung aufgeführte Sponsorbetrag sofort zur Zahlung fällig.

6.     Bei Nichtbezahlung erfolgt die erste Mahnung mit eingeschriebener Post, wobei eine Mahngebühr von Fr. 50.-- erhoben wird. Mit der zweiten Mahnung bezahlt der Kunde eine zusätzliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- und den Verzugszins (5% p.a.); die im Produktionsvertrag allenfalls gewährten Rabatte fallen mit der zweiten Mahnung automatisch dahin und der Kunde bezahlt den vollen Bruttopreis gemäss der bei Vertragsschluss geltenden auf www.video-productions.org publizierten Preise der Firma GVP; ein allfälliger GVP-Sponsorbetrag reduziert sich in diesem Fall um die Hälfte. Bezahlt der Kunde nach der zweiten Mahnung nicht, muss nach 10 Tagen die Betreibung erfolgen.   

10. Einkauf von Verbrauchsmaterial

Lieferungen werden von GVP kontrolliert. Wenn die gelieferte Ware nicht entspricht (Sachmängel oder falsch gelieferte Ware), unter Verrechnung sämtlicher anfallenden Unkosten zu Lasten des Verkäufers zurückgewiesen. Rückforderungsrechnungen von "Zahlungen im Voraus" werden in der Regel nebst Versandkosten mit Fr. 10.00 belastet. In diesem Fall wird die Ware erst nach Erhalt der Rückzahlung zurückgeliefert. GVP behält sich auch vor, abweichende Lieferungen als betrügerische Warensendung zu betrachten und allenfalls dem zuständigen Gericht zuzusenden.

11.  Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten ist der Gerichtsstand für beide Teile Zürich. Der Produktionsvertrag unterliegt dem Schweizerischen Recht. Die Firma GVP ist jederzeit bemüht, allfällige Differenzen mit Ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen. 

Zürich, 22.11.2005

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 Grass Video Productions

Ueli Grass, Niederdorfstrasse 20, 8001 Zürich

+41 43 268 57 87

+41 79 456 75 50


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